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Dauernde Last: Wann Beerdigungskosten nicht als solche abgezogen werden können
Haben Sie sich als Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen? Dann können Sie die nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last abziehen, soweit nicht Sie, sondern ein Dritter Erbe ist. Dieser muss die ersparten Beerdigungskosten in gleicher Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Beerdigungskosten dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn der Alleinerbe sie für den Vermögensübergeber trägt. Damit verdeutlicht er die materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit von wiederkehrenden Leistungen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |