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Öffentliche Zustellung: BFH fordert zunächst Ermittlungen von Amts wegen!
Ein Verwaltungsakt muss bekanntgegeben werden, um Bindungswirkung zu entfalten. In der Regel erledigt die Finanzbehörde das mit Hilfe einfacher Briefe - insbesondere bei Steuerbescheiden. In bestimmten Fällen kann sie als letztes Mittel zur wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts die öffentliche Zustellung wählen. Die Behörde macht insbesondere dann von der öffentlichen Bekanntgabe Gebrauch, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.
Nun nimmt der Bundesfinanzhof zur öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" Stellung: Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld der öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts zunächst versuchen, die gültige ausländische Anschrift durch zwischenstaatlichen Informationsaustausch zu ermitteln. Die Behörde darf erst dann zur öffentlichen Zustellung übergehen, wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist.
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