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Verbindliche Auskunft vom Finanzamt: Gebühr ist zulässig

Seit Ende 2006 gibt es eine Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte. Denn bei den Finanzbehörden befürchtete man, dass wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts die Zahl der Anträge stark ansteigen und dadurch ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen würde. Zudem vertrat man die Auffassung, dass Steuerzahler durch die Gebühr nicht übermäßig belastet würden, da sie sehr moderat ausfällt und neben ihr keine zusätzlichen Auslagen erhoben werden. Ihre Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der von der steuerlichen Auswirkung des zu klärenden Sachverhalts abhängt, und liegt zwischen mindestens 121 EUR und maximal knapp 100.000 EUR. Alternativ erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand der Finanzbeamten: pro angefangene halbe Stunde 50 EUR.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg  ist die Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte dem Grund und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die mit der Auskunft verursachten Kosten und der damit verbundene, individuell zurechenbare Vorteil legitimierten die Gebühr sachlich. Denn bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung, sondern um eine individuelle Dienstleistung gegenüber dem Auskunftsuchenden. Diese verursacht zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Außerdem führt die Verbindlichkeit der Auskunft zur Selbstbindung der Finanzverwaltung, die eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erfordert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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