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Grabpflege: Kosten sind nur begrenzt als Nachlassverbindlichkeit absetzbar
Vom steuerpflichtigen Nachlass können die Erben Kosten für die Grabpflege abziehen, unabhängig davon, ob dies vom Verstorbenen verbindlich angeordnet worden war oder nicht. Dabei wird nicht auf die individuellen Verhältnisse im Einzelfall, sondern auf die üblicherweise anfallenden Aufwendungen abgestellt. Hierzu ermittelt man pauschaliert den Kapitalwert der künftig anfallenden Kosten. Dieser berechnet sich nach dem Bewertungsgesetz mit dem 9,3fachen des jährlichen Aufwands, selbst wenn die tatsächliche Liegezeit deutlich länger sein kann. Zudem werden nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen berücksichtigt, bei einer Familiengrabstätte also nur die Kosten, soweit sie anteilig auf den jeweiligen Erblasser entfallen.
Es gibt keine feste, in Euro bemessene Summe als Schwellenwert für die Bestimmung des "Üblichen”, weil der Betrag auch durch das Preisgefüge am Ort der Leistung und möglicherweise auch durch die Bedingungen auf dem jeweiligen Friedhof bestimmt wird. 300 EUR pro Jahr sind durchaus angemessen, im Einzelfall können aber auch höhere Summen noch üblich sein. Hatte der Erblasser einem Nachkommen allerdings eine bestimmte Pflege per Testament auferlegt, ist der Abzug von Grabpflegekosten nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, weil eine solche Auflage eine Erbfallschuld begründet.
Hinweis: Im Zusammenhang mit einem Erbfall gewährt das Finanzamt für die sonstigen Verbindlichkeiten ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten einen Pauschbetrag von 10.300 EUR. Sofern der Aufwand für Nachlassgericht, Beerdigung und Grabpflege geringer ausfällt, müssen daher keine Belege vorgelegt und somit auch nicht der konkrete Grabpflegeaufwand ermittelt werden. Der Pauschbetrag gilt pro Todesfall einmal und nicht pro Nachkomme, die Erben müssen ihn also unter sich aufteilen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |