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Beerdigungskosten: Steuerabzug ist der Höhe nach begrenzt
Der Aufwand für die Bestattung naher Angehöriger (Partner, Eltern, Kinder, Geschwister) ist grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung. Doch in vielen Fällen steht den Kosten ein Erbteil gegenüber. Der Abzug der Beerdigungskosten von der Einkommensteuer scheidet dann insoweit aus, als sie aus dem Nachlass gezahlt werden können. Hierzu zählen nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch Sterbegelder oder fällige Lebensversicherungen.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln ist eine Höchstgrenze von 7.500 EUR für den Abzug zwangsläufiger Beerdigungskosten angemessen. Dabei sind allerdings nur solche Kosten zwangsläufig, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen; Aufwendungen für Traueressen und -kleidung, eine aufwendige Grabstätte bzw. ein Grabmal und Kosten für Filmaufnahmen scheiden aus. Die Höchstgrenze basiert auf den durchschnittlichen Bestattungskosten, die mit einer bescheidenen Lebensführung im Einklang stehen, und ist losgelöst von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen.
Die abzugsfähigen Beerdigungskosten lassen sich wie folgt berechnen:
Überführungskosten | |
+ | Beerdigungskosten |
+ | Sarg |
+ | Kränze, Blumen, Todesanzeigen |
+ | Verwaltungskosten Beerdigungsinstitut, amtliche Gebühren |
+ | Grabstein und -stätte |
+ | Totenwäsche und Aufbahrung |
+ | Trauerdrucksachen |
= | Summe der abziehbaren Kosten, max. 7.500 EUR |
- | Wert des Nachlasses (netto) |
- | Sterbegeld |
- | Lebensversicherung |
= | Außergewöhnliche Belastung |
Hinweis: Das Finanzamt verlangt neben einer Liste der Kosten auch Angaben zum Wert des Nachlasses. Schummeln ist gefährlich, da inländische Banken und Versicherungen die Kontenstände am Todestag automatisch melden. Auch ein Testament wird der Behörde als Kopie zugesandt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |