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Anteilsveräußerung: Trotz zeitlichen Zusammenhangs kein Gestaltungsmissbrauch
Nutzen Steuerzahler ihre Verluste gezielt, um Steuern zu sparen, vermutet die Finanzverwaltung nicht selten einen Gestaltungsmissbrauch. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit regelmäßig bestätigt, dass Steuerpflichtige ihre Steuerlast optimieren bzw. minimieren dürfen.
Einmal mehr hat der BFH entschieden, dass die verlustbringende Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, an einen Mitgesellschafter nicht rechtsmissbräuchlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang den Gesellschaftsanteil eines anderen Mitgesellschafters - in gleicher Höhe an derselben Gesellschaft - erwirbt. Es steht Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen sie ihre Anteile veräußern. Der BFH betont, dass keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vorliegt, so dass Verluste, die bei einer ringweisen Anteilsveräußerung erzielt werden, aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |