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Kinderbetreuung: Vorsicht bei der Zurechnung der Kosten!
Als Arbeitnehmer können Sie zwei Drittel der Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines in Ihrem Haushalt lebenden Kindes unter 14 Jahren, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit anfallen, wie Werbungskosten berücksichtigen. Dies gilt, sofern Sie die Aufwendungen durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestimmt, dass nur derjenige die Kinderbetreuungskosten abziehen kann, der sie getragen hat. Wenn von den zusammenlebenden, unverheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses nach Auffassung des BFH weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Die Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg sind nicht anzuwenden.
Hinweis: Im Steuervereinfachungsgesetz ist vorgesehen, auf die personenbezogenen Voraussetzungen bei den Eltern zu verzichten. Die Kinderbetreuungskosten sollen zukünftig stets beim Sonderausgabenabzug der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Grundsätze des aktuellen Urteils sind gleichwohl zu beachten.
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