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Einspruchsverfahren: Kein rückwirkender Steuererlass aus Billigkeitsgründen
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch einmal hervorgehoben, dass rechtswidrig festgesetzte Steuern grundsätzlich nicht aus Billigkeitsgründen erlassen werden. In einem Streitfall vor dem BFH hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine gesetzliche Vorschrift in Deutschland im Nachhinein für europarechtswidrig erklärt.
Beispiel: Für die Leistungen von Berufsbetreuern wird eine Steuerbefreiung diskutiert. Es ist auch schon ein Verfahren beim EuGH - oder beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - anhängig. Nach mehreren Jahren Prozessverlauf entscheidet das obere Gericht schließlich, dass diese Leistungen von der Steuer zu befreien sind.
Die Unternehmer können nur dann von der Entscheidung profitieren, wenn sie Einspruch gegen ihre Steuerbescheide eingelegt haben. Als zweite Möglichkeit zur Rechtswahrung kommt eine Vorläufigkeit der Bescheide in Betracht.
Der BFH gewährt die Vorzüge aus einer positiven Entscheidung des BVerfG oder des EuGH nur dann rückwirkend, wenn
- gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde oder
- der Bescheid vorläufig ist.
Ist der Steuerbescheid vorläufig, muss grundsätzlich kein Einspruch eingelegt werden. Allerdings versieht die Verwaltung die Bescheide häufig erst sehr spät mit einer Vorläufigkeit. Und bis zu diesem Zeitpunkt ist es unbedingt erforderlich, Einspruch einzulegen.
Hinweis: Bei der Vielzahl der vor den oberen Gerichten - EuGH, BVerfG, BFH - anhängigen Verfahren kann der Überblick leicht verlorengehen. Und auch Entscheidungen von Finanzgerichten können einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzung erforderlich machen. Wir behalten für Sie den Überblick und legen in allen steuerlichen Angelegenheiten die erforderlichen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel für Sie ein.
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