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Kindergeldanspruch: Ausländerbehörde muss Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestatten
Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Angehöriger eines Nicht-EU-Staates einen Aufenthaltstitel, der ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht kraft Gesetzes gestattet, so hat er nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausdrücklich gestattet. Der Gesetzgeber begründet diese einschränkende Regelung damit, dass das Kindergeld nur solchen Ausländern gewährt werden soll, von denen letztlich zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |