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Auslandsspende: Hohe Nachweispflichten für den Sonderausgabenabzug

Seit April 2010 lassen sich Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Einkommensteuerfällen auch dann als Sonderausgaben absetzen, wenn die Einrichtungen ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Diese Verbesserung betrifft also nicht nur die Einkommensteuererklärung für 2010, sondern auch ältere Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder bei denen noch ein Einspruch anhängig ist. Dies gilt aber nur, wenn die Zuwendungen an eine Körperschaft in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums geleistet werden.

Ergänzend weist das Bundesfinanzministerium nun auf die besonderen Nachweispflichten hin, die der Spender bei einer solchen Auslandszuwendung zu erfüllen hat. Denn die ausländische Körperschaft muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dies kann der Spender gegenüber seinem Finanzamt beispielsweise durch folgende Belege nachweisen:

  • Satzung
  • Tätigkeitsbericht sowie Vorstandsprotokolle
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenbericht
  • Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Rücklagen sowie eine Aufzeichnung über die Vereinnahmung und Verwendung von Zuwendungen

Eine Spendenbescheinigung der ausländischen Organisation reicht als alleiniger Nachweis nicht aus.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund ist es hilfreich, zeitnah Unterlagen zu sammeln. Aus diesen sollte sich insbesondere ergeben, dass die Einrichtung jenseits der Grenze ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (Inlandsbezug). Andernfalls ist der Sonderausgabenabzug gefährdet.

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zum Thema: Einkommensteuer

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