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Gesellschafterhaftung: Mitgefangen, mitgehangen
Die Haftungsrisiken für Gesellschafter von Personengesellschaften sind nicht zu unterschätzen, wie eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt: Der Kläger betrieb gemeinsam mit einem Mitgesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM bei der GbR nicht verbucht worden war. Nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ins Gesellschaftsvermögen nahm das Finanzamt den Kläger wegen Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen aus der nicht verbuchten Forderung in Anspruch.
Der BFH ging hier von einer Haftung des Gesellschafters für die Steuerschulden nebst Nebenleistungen für die GbR aus. Dessen Einwand, der Mitgesellschafter habe den Betrag für sich allein privat vereinnahmt, ließ der BFH nicht gelten. Auch der Umstand, dass der Mitgesellschafter nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, da er untergetaucht war, spielte bei der Haftung keine Rolle.
Dies führt deutlich vor Augen, wie hoch die Risiken eines Personengesellschafters mit unbeschränkter Haftung (z.B. bei einer GbR oder offenen Handelsgesellschaft) sein können: Nicht nur, dass der Gesellschafter im Streitfall um seine Einnahmen aus der GbR betrogen worden ist - er musste auch noch Steuern zahlen.
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