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Steuerbescheid: Wann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt ist

Viele Steuerzahler dürften sich in der folgenden Situation wiederfinden: Das Finanzamt streicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben und erlässt einen Steuerbescheid mit einer hohen Nachzahlung. Der Steuerzahler legt daraufhin Einspruch ein und ist überrascht, dass das Finanzamt die Nachzahlung einige Wochen später trotzdem anmahnt oder direkt einzieht - scheinbar ohne seinen Einspruch zu beachten. Die Erklärung ist einfach: Auch bei Einlegung eines Einspruchs bleibt eine angeforderte Steuernachzahlung weiterhin fällig: Schickt das Finanzamt vor der Fälligkeit keinen geänderten Steuerbescheid, muss die Steuer daher zunächst gezahlt werden.

Um eine drohende Steuernachzahlung erst einmal auf Eis zu legen, muss man zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Denn nur dann prüft das Finanzamt, ob die Zahlung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids zunächst ausbleiben kann. Bezieht sich ein Antrag auf die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesvorschrift, liegt die Hürde etwas höher: Dann müssen nicht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vorliegen, der Antragsteller muss zudem ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung haben. Bei der Entscheidung, ob er ein solches Aussetzungsinteresse hat, wägt der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Argumente gegeneinander ab:

  • die Bedeutung und Schwere des konkreten Eingriffs für den Antragsteller, die für eine Aussetzung der Vollziehung sprechen, und
  • die öffentlichen Belange, die dagegen sprechen.

Kürzlich hat sich ein Antragsteller auf verfassungsrechtliche Zweifel an den seit dem 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuersätzen berufen. Der BFH hat die Aussetzung der Vollziehung jedoch abgelehnt. Die Richter haben seine individuellen Interessen hinter das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Erbschaftsteuergesetzes zurückgestellt. Ihr Kernargument lautete: Die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung würde dazu führen, dass das Erbschaftsteuerrecht einstweilig außer Kraft gesetzt würde. Daher kann sie nicht gewährt werden.

Hinweis: Die Abwägung zwischen individuellen und öffentlichen Interessen kann für den Antragsteller auch vorteilhaft ausgehen. So hat der BFH eine Aussetzung der Vollziehung in der Vergangenheit beispielsweise bei der Kürzung der Entfernungspauschale und der eingeschränkten Abzugsmöglichkeit von Arbeitszimmeraufwendungen zugelassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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