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Kindergeld: Wenn Eltern im gemeinsamen Haushalt der Großeltern leben
Leben Vater oder Mutter gemeinsam mit ihrem Nachwuchs im Haushalt der Großeltern, liegt für den Anspruch auf Kindergeld eine Konkurrenzsituation vor. Denn pro Kind kann nur ein Berechtigter die staatliche Förderung erhalten. Das wird in der Praxis durch zwei Alternativen gelöst:
- in erster Linie durch eine Bestimmung durch die Berechtigten selbst, indem der Elternteil gegenüber der Familienkasse schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet;
- ohne Verzicht ist der Vorrang eines Elternteils vor den Großeltern gesetzlich vorgegeben. Die Zahlung an Oma oder Opa fällt dann aus.
Das bedeutet: Sofern der Elternteil, der gemeinsam mit seinen Kindern bei den Großeltern wohnt, nicht auf seinen Anspruch verzichtet, wird ihm das Kindergeld vorrangig ausgezahlt. Das gilt auch, wenn er infolge seiner auswärtigen Berufstätigkeit eine weitere Wohnung hat und die Kinder nur in regelmäßigen Abständen besuchen kann. Denn bei Aufnahme der Kinder in einen von Eltern und Großeltern gemeinsam unterhaltenen Haushalt kommt es für die Zurechnung der Kinder nicht darauf an, wer sich mehr um den Nachwuchs gekümmert hat. Also stellt sich nicht die Frage, wer beispielsweise die umfangreicheren, intensiveren oder etwa qualitativ hochwertigeren Betreuungsleistungen erbracht haben könnte.
Allerdings gibt es Fallkonstellationen, in denen die teilweise Versorgung und Betreuung eines Kindes durch die Eltern von der Haushaltsaufnahme durch einen anderen Berechtigten verdrängt wird. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist nicht mehr anzunehmen, wenn das Kind im Wesentlichen nur noch von den Pflege- bzw. Großeltern betreut wird. Dazu muss zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern über einen längeren Zeitraum kein für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichender Kontakt mehr bestanden haben. Bei nicht schulpflichtigen Kindern wird dafür in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr, bei schulpflichtigen Kindern von zwei Jahren angenommen.
Beim Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung ist der Nachwuchs aber nicht nur deshalb dem Haushaltsinhaber - also den Großeltern - zuzurechnen, weil die Betreuung durch Mutter oder Vater nun geringer ausgeprägt sein könnte. Das Finanzgericht Sachsen hat in diesem Zusammenhang die Familienkasse in ihre Schranken gewiesen: Die Behörde soll insbesondere nicht darüber entscheiden, wer von mehreren Personen im selben Haushalt die umfangreicheren, intensiveren oder etwa qualitativ hochwertigeren Betreuungsleistungen erbracht haben könnte. Daher ist auch nicht zu untersuchen, ob ein berufstätiger Elternteil, der wegen seiner Berufsausübung Abstriche bei der Kinderbetreuung machen muss, von der Haushaltsaufnahme auszuschließen sein könnte und damit als Berechtigter entfiele. Anderenfalls wären die Personenbestimmungen in einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Kindergeldfällen in Zweifel zu ziehen. Gerade das ist erkennbar nicht gewollt und in der Praxis wohl auch kaum durchführbar.
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