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Scheinrechnungen: "Strohmann" muss für Umsatzsteuer geradestehen

Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er das gar nicht darf, gilt als Schuldner der Steuer und wird vom Finanzamt zur Kasse gebeten! Diese Regelung betrifft zum Beispiel Privatpersonen und Kleinunternehmer, bei denen keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Auch wer betrügerische Geschäfte betreibt, macht zuweilen Bekanntschaft mit dieser Steuerschuldnerschaft. So geschehen in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in dem eine Rentnerin einen Millionenbetrag an das Finanzamt zahlen sollte! Sie hatte sich von ihrem Sohn dazu überreden lassen, ein (Verlags-)Gewerbe auf ihren Namen anzumelden. Der Sohn verschickte danach unter ihrem Namen insgesamt 464.000 Scheinrechnungen und forderte darin andere Unternehmen in ganz Deutschland auf, wegen der angeblichen Eintragung in ein Telefaxverzeichnis 510 EUR brutto zu bezahlen. Damit die Empfänger keinen Verdacht schöpften, wies er in der Scheinrechnung die Umsatzsteuer gesondert aus.

Die betrügerischen Geschäfte riefen die Steuerfahndung auf den Plan, die schließlich die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 2,3 Mio. EUR von der Rentnerin einforderte. Die Frau beteuerte, sie habe das Verlagsgeschäft nicht selbst geführt, sondern sei nur mit ihrem Namen aufgetreten. Der BFH ließ diese Entschuldigung nicht gelten und urteilte, dass die Rentnerin für die Umsatzsteuer geradestehen muss. Sie hätte die Geschäfte ihres Sohnes schließlich bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Für die Richter spielte keine Rolle, dass sie von den unlauteren Geschäften ihres Sohnes womöglich gar nichts gewusst hatte.

Hinweis: Wer ein Gewerbe anmeldet und seinen Namen für betrügerische Geschäfte hergibt, hat also erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen zu fürchten! Er kann sich nicht auf seine Unwissenheit berufen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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