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Leasing: Minderwertausgleich bei Vertragsbeendigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Minderwertausgleich im Rahmen der Abwicklung eines Leasingvertrags nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags fallen häufig noch zusätzliche Zahlungen an, weil sich das Leasinggut (z.B. ein Pkw) über den normalerweise auftretenden Verschleiß hinaus verschlechtert hat.

In dem Fall, über den der BGH entscheiden hat, hatte eine Leasinggesellschaft (Klägerin) mit einem Kunden einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit stellte die Klägerin über die normalen Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-)Schäden fest. Ein Sachverständiger stellte den Minderwert beziehungsweise die Beseitigungskosten mit 6.817,54 EUR netto fest. Die Leasinggesellschaft verlangte diesen Geldbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der BGH wies die Revision zurück. Die Klägerin kann von ihrem Kunden nur den Nettobetrag ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verlangen. Nach Ansicht des BGH fällt Umsatzsteuer nicht an, weil es sich um einen "echten Schadensersatz" handelt. Umsatzsteuer wird nur geschuldet, wenn eine Geldzahlung aufgrund einer inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung zu zahlen ist.

Beispiel: In der Bäckerei zahlt der Kunde 3 EUR für zehn Brötchen. Der Bäcker überlässt in diesem Beispiel seine Brötchen, weil der Kunde die 3 EUR zahlt. Hier besteht die innere Verknüpfung zwischen der Leistung (Brötchenlieferung) und der Gegenleistung (Geldzahlung). Dieser Vorgang wird auch Leistungsaustausch genannt.

Für die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, nämlich die Überlassung des Pkw und auf der anderen Seite die Zahlung der Leasingrate, besteht ebenfalls eine solche innere Verknüpfung. Daher fällt auf die Leasingraten auch Umsatzsteuer an.

Bei einem echten Schadenersatz besteht dagegen gerade keine innere Verknüpfung. So wird beispielsweise die Entschädigung für die Zerstörung eines Gegenstands nicht im Leistungsaustausch gezahlt. Die innere Verknüpfung zwischen der Geldzahlung (Schadensersatz) und der Beschädigung des Gegenstands fehlt. Denn dieser ist nicht beschädigt worden, damit der Schädiger anschließend Schadensersatz zahlen muss.

Beim Minderwertausgleich sieht der BGH die Sache ganz genauso wie im Falle des Schadenersatzes. Dieser wird nicht gezahlt, damit der Kunde den Leasinggegenstand beschädigen kann. Die Zahlung ist vielmehr Folge einer vorausgegangenen Verschlechterung des Leasingguts.

Fazit: Für Leasingkunden ist die Entscheidung des BGH erfreulich. Denn der am Ende der Leasinglaufzeit manchmal zu zahlende Minderwertausgleich wird nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet. Allerdings ist in der Praxis darauf zu achten, dass die Leasinggesellschaft sich auch an diese Rechtsprechung hält. Mit dem Urteil stellt sich der BGH nämlich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Berechnet die Leasinggesellschaft keine Umsatzsteuer, kann sie Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Daher ist zu erwarten, dass viele Leasingunternehmen versuchen werden, die Umsatzsteuer trotzdem auf den Kunden abzuwälzen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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