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Zulassungssteuern: Zusätzliche Abgaben für die Zulassung von Fahrzeugen sind rechtmäßig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage geklärt, ob Zulassungssteuern für Kraftfahrzeuge gegen das Europarecht verstoßen. Viele EU-Staaten erheben neben der Umsatzsteuer nämlich zusätzliche Steuern auf die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr von Kraftfahrzeugen.
Im Ausgangsverfahren hatte die Firma Lidl gegen die in Portugal erhobene Kraftfahrzeugsteuer (imposto sobre veículos - ISV) geklagt. Diese Steuer wird auf den Erwerb eines Fahrzeugs hinzugerechnet. Darauf wird dann noch einmal die portugiesische Umsatzsteuer fällig. Nach Auffassung der Kläger stellt dies einen Verstoß gegen das Europäische Mehrwertsteuerrecht dar: Da die Umsatzsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer berechnet wird, komme es praktisch zu einer Doppelbesteuerung.
Der EuGH hat dagegen entschieden, dass diese Vorgehensweise mit dem Europäischen Recht im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten können also weiterhin Zulassungs- oder Kraftfahrzeugsteuern erheben, die zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden.
Hinweis: In Deutschland wird die Kraftfahrzeugsteuer selbst zwar nicht noch einmal mit Umsatzsteuer belastet. Aber auch hierzulande gibt es Beispiele für Steuern, auf die noch einmal Umsatzsteuer berechnet wird. So wird beispielsweise die Tabaksteuer oder die Mineralöl- bzw. Energiesteuer in die Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen. Auch dies steht nach dem Urteil des EuGH im Einklang mit dem Europäischen Recht.
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