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Steuerschulden des Erblassers: Nachzahlungen für das Todesjahr sind keine Nachlassverbindlichkeit
Haben Sie geerbt, können Sie von dem steuerpflichtigen Vermögen folgende Posten als Nachlassverbindlichkeiten abziehen: die vom Verstorbenen herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie die Kosten der Bestattung und eines Grabdenkmals. Unter diese Abzugsposten fallen auch die privaten Steuerschulden, die der Erblasser nicht mehr bezahlt hat.
Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Einkommensteuer für das Todesjahr: Da diese Steuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, kann eine eventuelle Nachforderung des Finanzamts zum maßgeblichen Todestag noch gar nicht entstanden sein. Veranlagungszeitraum ist weiterhin das gesamte Kalenderjahr. Damit ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit selbst dann nicht möglich, wenn der Erblasser am 31.12. verstorben ist.
Diese Regelung wirkt sich jedoch nicht einseitig negativ für den Nachkommen aus: Hat nämlich der Erblasser zuvor überhöhte Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, werden diese anschließend erstattet. Die Erstattung unterliegt auch nicht der Erbschaftsteuer, weil das Finanzamt den späteren Erstattungsanspruch ebenfalls noch nicht als Forderung erfasst. Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass das geerbte Vermögen bereits zu Lebzeiten um diese Vorauszahlungen gemindert wurde.
Hinsichtlich der Besteuerung sind folgende vier Konstellationen denkbar:
- Zeit vor dem Todesjahr: Die Steuererstattungsansprüche wirken mindernd, auch wenn noch keine Festsetzung in einem Steuerbescheid zum Todeszeitpunkt erfolgt ist. Die Überzahlungen muss aber noch der Erblasser geleistet haben.
- Todesjahr: Die Steuererstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres und mindern daher nicht den steuerpflichtigen Erwerb.
- Zeit vor dem Todesjahr: Die Steuerschulden sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unabhängig davon entstanden, ob sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht. Daher sind sie als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
- Todesjahr: Die Steuerschulden entstehen erst mit Jahresablauf und sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Es ist keine vom Erblasser herrührende Schuld, die am Todestag bereits besteht.
Hinweis: Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen. Gegen ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist aber ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Betroffene Erben können ihre Erbschaftsteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |