Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Einspruchsverfahren: Antrag auf Aussetzung strittiger Steuerbeträge birgt Risiken

Mit einem Einspruch wird erst einmal nicht die Wirksamkeit des strittigen Steuerbescheids gehemmt. Dennoch müssen Sie die festgesetzten Beträge zunächst in voller Höhe bezahlen - auch wenn das Verfahren wahrscheinlich zu Ihren Gunsten ausgehen wird. Doch das muss nicht sein. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gibt das Finanzamt statt, sofern zumindest die Aussicht auf Erfolg des Einspruchs besteht. Dabei braucht der Erfolg nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Dann sind die strittigen Beträge bis zur Entscheidung nicht zu zahlen. Wird dem Einspruch Recht gegeben, gibt es dann aber auch keine Erstattung mehr.

Hinweis: Unterliegen Sie wider Erwarten, müssen Sie im Fall der Aussetzung neben der fälligen Nachzahlung auch noch Zinsen zahlen: 0,5 % des ausgesetzten Betrags pro Monat. In einem Zinstief wie derzeit ist ein Jahreszins von 6 % ein teurer Kredit. Daher ist in Fällen mit nicht ganz so klarem Ausgang zu überlegen, ob die Steuern nicht erst einmal komplett bezahlt werden sollten. Denn wird dem Einspruch nach langem Hin und Her doch noch stattgegeben, zahlt das Finanzamt Erstattungszinsen.

Parken Sie den zunächst ausgesetzten Steuerbetrag auf einem Festgeldkonto zwischen, so muss das Finanzamt nicht etwa infolge sachlicher Unbilligkeit teils auf die Aussetzungszinsen verzichten, nur weil diese die mit der Festgeldanlage im Aussetzungszeitraum erzielte Rendite deutlich übersteigen. Sinn und Zweck der Verzinsung ausgesetzter Beträge ist nämlich, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den Sie erhalten, weil Sie während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen konnten, die an sich dem Fiskus zusteht. Hierbei ist grundsätzlich irrelevant, ob Sie tatsächlich Zinsvorteile erzielt haben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.