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Ausbildungs- und Studienkosten: Absetzungsmöglichkeiten bleiben weiterhin begrenzt
Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vielen Studenten und Auszubildenden in Aussicht gestellt, ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder fürs Erststudium in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen zu dürfen. Damit wären Studien- und Ausbildungskosten nicht mehr bloß als Sonderausgaben bis zu 4.000 EUR im Jahr absetzbar gewesen.
Jetzt gibt es allerdings eine klarstellende gesetzliche Regelung, nach der ein Abzug weiterhin nur als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt sogar rückwirkend ab 2004, dem Jahr, in dem dies eingeführt wurde. Die rückwirkende Änderung ist erlaubt, weil sie lediglich eine jahrelang gefestigte Rechtsansicht der Finanzverwaltung wiederherstellt.
Die günstige BFH-Rechtsprechung ist also ausgehebelt - und zwar mit einem Nichtanwendungserlass per Gesetz. Für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben, hat dies insbesondere zwei negative Folgen:
- Die Kosten können nur jährlich in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte sich auch ein darüber hinausgehender Betrag mindernd auf das zu versteuernde Einkommen ausgewirkt.
- Haben Studenten oder Azubis kein zu versteuerndes Einkommen, verpuffen die Aufwendungen wirkungslos. Denn beim Sonderausgabenabzug gibt es - anders als bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben - keinen Verlustvortrag auf andere Jahre.
Immerhin gibt es eine kleine Verbesserung: Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen ist ab 2012 auf 6.000 EUR angehoben.
Hinweis: Möglich ist der Abzug von beruflich veranlassten Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben jedoch, wenn die Ausbildung
- eine berufliche Fort- oder Weiterbildung - anstelle einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums - darstellt,
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet,
- mit einer Berufsausbildung nach einem abgeschlossenen Erststudium zusammenhängt,
- als Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung durchgeführt wird oder
- ein Zweitstudium nach einem bereits absolvierten Erststudium darstellt.
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