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Altersvorsorge: Bei Vertragsabschluss ab 2012 sehen Sparer erst mit 62 Geld

Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung ist das Mindestrentenalter vom 60. auf das 62. Lebensjahr angestiegen. Dies gilt für Verträge bzw. Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen bzw. erteilt werden. Nur bei einer Unterschrift oder Zusage bis Silvester 2011 ist es beim 60. Geburtstag geblieben. Haben Sparer diesen Termin verstreichen lassen, müssen sie jetzt also 24 Monate länger auf die erste Auszahlung warten. Dies betrifft vier Sparformen:

  1. Lebensversicherungen: Die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung gelingt bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und wenn die Versicherungsleistung erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, steigt das Alter auf 62 Jahre. Bis zum 31.12.2011 abgeschlossene Altpolicen genießen hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz.

Hinweis: Sofern bei Altpolicen wesentliche Vertragsmerkmale wie beispielsweise Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe und -zahlungsdauer nach 2011 geändert werden, beginnt die Mindestvertragsdauer neu zu laufen. Dies wird steuerlich wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird dann auf das 62. Lebensjahr abgestellt und eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung beginnt.

  1. Zertifizierte Riester-Altersvorsorgeverträge: Die Anhebung der Altersgrenze gilt ebenfalls für ab 2012 abgeschlossene Riester-Policen. Zulagen und Sonderausgabenabzug gibt es für Neupolicen ab 2012 nur noch, wenn die Verträge die ersten Altersvorsorgeleistungen ab dem 62. Lebensjahr vorsehen. Für Policen von 2011 und früher gilt der Bestandsschutz für ein Mindestalter von 60 Jahren - anders als bei Lebensversicherungen - auch dann noch, wenn ab 2012 die Beiträge oder die Versicherungssumme erhöht werden.

Hinweis: Handelt es sich um nichtgeförderte Riester-Beiträge, gelten in der Auszahlungsphase die normalen Besteuerungsregeln für entsprechende Produkte. Erfolgt die Auszahlung später durch eine Kapitalabfindung, gilt für die halbierte Besteuerung dasselbe wie bei den Lebensversicherungen.

  1. Rürup-Basisrentenverträge: Nach 2011 abgeschlossene Policen dürfen Altersleistungen ebenfalls nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen, um den Sonderausgabenabzug der Beiträge zu sichern. Bei Altverträgen von vor 2012 führt die Erhöhung von Versicherungssumme oder Beiträgen steuerlich nicht zu einer neuen Police, da die Beträge zugunsten eines zertifizierten Basisrentenvertrags gezahlt werden.
  2. Betriebliche Altersvorsorge: Auch in diesem Bereich gilt das 60. Lebensjahr als Untergrenze für Versorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nur noch beim Abschluss bis Ende 2011. Für spätere Versorgungszusagen gilt das Mindestalter von 62 Jahren. Betroffen sind die drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, bei denen in der Sparphase steuerfrei Lohn eingezahlt werden kann.
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zum Thema: Einkommensteuer

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