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Versorgungsleistungen: Vereinbartes darf ohne schriftliche Begründung nicht geändert werden
Bei einer sogenannten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen überträgt zumeist die ältere Generation Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die jüngere. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachwuchs zu lebenslang wiederkehrenden Rentenzahlungen, um die Versorgung der Eltern (oder Großeltern) sicherzustellen. Diese Leistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen und von den Eltern versteuert werden. Da die Eltern im Ruhestand oft eine geringere Steuerprogression haben als der berufstätige Nachwuchs, ergibt sich innerhalb der Familie eine Steuerersparnis. Dies gelingt aber nur, wenn der Versorgungsvertrag auch tatsächlich in der abgeschlossenen Form durchgeführt wird.
Werden die vertraglich geschuldeten Versorgungsleistungen nämlich ohne Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern willkürlich nicht mehr oder in abweichender Höhe erbracht, können sie steuerrechtlich selbst dann nicht mehr anerkannt werden, wenn die vereinbarten Zahlungen später wiederaufgenommen werden. Denn sowohl bei einer Aussetzung mit anschließender Wiederaufnahme der Zahlungen als auch bei Schwankungen im Zahlbetrag muss schriftlich festgehalten werden, dass dies durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt und nicht (steuerschädlich) willkürlich erfolgt ist. Mündliche Vereinbarungen berücksichtigt das Finanzamt nicht mehr.
Hinweis: Vermögensübertragungen von Grundbesitz sind bei Vertragsabschlüssen seit 2008 nicht mehr begünstigt und der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen. Die günstigen Steuerregeln lassen sich generell nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen nutzen - z.B. von Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Anteilen an Personengesellschaften und GmbHs - oder bei der Aufnahme des Nachwuchses als Beteiligten in die bisherige Einzelfirma.
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