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Außergewöhnliche Belastung: Unterhalt an Schwiegereltern ist auch bei getrenntlebenden Ehegatten abziehbar

Wer anderen Personen finanziell unter die Arme greift, kann seine Unterhaltsleistungen bis maximal 8.004 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen. Das EStG setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Zahlenden oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind insbesondere Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Großeltern. Da auch die Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehegatten des Zahlenden für den steuerlichen Abzug ausreicht, wird der Unterhalt an verschwägerte Personen (z.B. die Schwiegereltern) ebenfalls steuerlich anerkannt.

Doch darf der Unterhalt an die Schwiegereltern auch dann noch abgezogen werden, wenn der Unterhaltszahler von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und die Ehe nur noch auf dem Papier besteht? Er darf, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Denn auch wenn die Eheleute dauernd getrennt leben, kann ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung noch über die gegenüber dem Ehegatten bestehende Unterhaltsberechtigung erreicht werden. Nach Überzeugung des BFH stellt das EStG nämlich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Es ist also nicht erforderlich, dass die Ehe noch intakt ist. Solange die Ehe auf dem Papier besteht, ist es steuerlich egal, ob sie tatsächlich bereits gescheitert ist.

Hinweis: Eine andere Sichtweise hält der BFH auch aus rein praktischen Gründen nicht für umsetzbar. Denn dazu müsste das Finanzamt überprüfen, ob eine Ehe noch intakt ist. Finanzämter haben zwar tiefe Einblicke in die Lebensverhältnisse der Steuerbürger, regelmäßige Gespräche mit dem zuständigen Finanzbeamten über den Zustand der Ehe gingen den Richtern dann aber wohl doch zu weit.

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zum Thema: Einkommensteuer

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