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Einfuhrumsatzsteuer: Aufgeld eines Auktionshauses erhöht den Zollwert

Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten, verkauft! Wenn der Auktionator seinen Hammer niederfallen lässt, muss der Höchstbietende sein Portemonnaie zücken. Neben dem Zuschlagspreis wird auch ein Aufgeld fällig, das vom Auktionshaus berechnet wird. Wer etwas in einem Drittland (= außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) ersteigert und nach Deutschland einführt, muss außerdem Einfuhrumsatzsteuer auf seine neue Errungenschaft zahlen. Diese Steuer wird nach dem Zollwert berechnet - das ist grundsätzlich der Preis, der für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlt wird. Sogenannte Einkaufsprovisionen, die jemand für die Unterstützung der Käuferseite (den Einführer) verlangt, müssen jedoch nicht eingerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt der Frage nachgegangen, ob das Aufgeld in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer eingerechnet werden muss. Im Urteilsfall hatte ein Fernbieter bei einem Schweizer Auktionshaus ein Bild ersteigert; das Auktionshaus hatte in seinem Auftrag mitgeboten. Neben dem Höchstgebot von 1.300 CHF (circa 1.050 EUR) musste er ein Aufgeld von 260 CHF (circa 210 EUR) an das Auktionshaus zahlen. Das Hauptzollamt rechnete das Aufgeld in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ein.

Der BFH nickte diese Berechnung ab und urteilte, dass das Aufgeld keine (herauszurechnende) Einkaufsprovision darstellt. Denn das Auktionshaus lässt sich durch das Aufgeld nicht seine Tätigkeit für den Käufer, sondern die für den Verkäufer bezahlen. Zwar hat der Ersteigerer das Auktionshaus im Vorfeld beauftragt, für ihn mitzubieten, so dass das Auktionshaus für die Käuferseite tätig wurde. Das Aufgeld wurde hierdurch aber nicht zu einer Einkaufsprovision, da es von jedem Ersteigerer zu bezahlen ist, ganz gleich, ob er das Auktionshaus vorher zum Mitbieten beauftragt hat oder nicht.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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