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Steuersoftware: Programmfehler zählen als Verschulden des Benutzers
Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. In einigen Sonderfällen können Sie den Bescheid auch nach seiner Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigen - auch zuungunsten des Finanzamts. Eine solche Möglichkeit besteht darin, auf sogenannte neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Sie Belege oder Sachverhalte nachreichen, die Ihnen bei der Erstellung der Steuererklärung noch nicht bekannt waren. Sollen sich die neuen Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, dürfen Sie deren nachträgliches Bekanntwerden nicht grob verschuldet haben. Dabei wird Ihnen auch eine eventuelle Fahrlässigkeit unsererseits - also seitens Ihres Steuerberaters - angerechnet.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist bei handelsüblicher Steuersoftware analog zu verfahren: Beinhaltet das Programm einen Fehler, ist es unvollständig oder hat es eine unübersichtliche Menüführung und vergessen Sie als Nutzer deshalb steuerliche Abzugspositionen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, können Sie diese bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr über neue Tatsachen nachholen, weil ein grobes Verschulden Ihrerseits vorliegt. Fehler im Programm müssen Sie sich also wie eigene Fahrlässigkeit oder die des beauftragten Experten zurechnen lassen.
Dies gilt aber nur, wenn Sie eine andere als die amtliche Steuersoftware verwenden. Verfügt diese nicht über den Funktionsumfang der offiziellen Elster-Programme der Finanzverwaltung, so haben Sie das Risiko einer fehlenden Fragestellung oder unübersichtlichen Menüführung selbst zu tragen.
Hinweis: Ein erst nach dem Steuerbescheid ergangenes Gerichtsurteil ist keine neue Tatsache. Dieses ist nur nutzbar, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
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