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Kranken- und Pflegeversicherung: Entlastung vor allem für Eltern mit Kindern in der Ausbildung

Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes können Sie seit 2010 Ihre Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe absetzen - unabhängig davon, ob Sie privat, gesetzlich oder über die landwirtschaftliche Krankenkasse als Arbeitnehmer oder Selbständiger versichert sind. Haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf einen Steuerfreibetrag oder Kindergeld, sollten Sie für die anstehende Einkommensteuererklärung 2011 nicht vergessen, auch die Beiträge für dessen Versicherung als Sonderausgaben geltend zu machen.

Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung und ist selbst Versicherungsnehmer? Unterstützen Sie es finanziell? Selbst dann werden die Versicherungsbeiträge wie Ihre eigenen Kosten behandelt. Für den Sonderausgabenabzug bei Ihnen genügt es, wenn Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Unterhalt und Verpflegung zu gewähren, reicht also aus, und es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes gezahlt oder diesem erstattet haben.

Die Versicherungsbeiträge dürfen aber insgesamt nur einmal abgezogen werden - und zwar auf drei alternativen Wegen:

  1. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe, scheidet ein Sonderausgabenabzug derselben beim versicherten Sprössling aus.
  2. Das Kind kann die Prämien selber absetzen, wenn es beispielsweise aus der Berufsausbildung oder durch die Vermietung eines geerbten Hauses schon über eigenes Einkommen verfügt.
  3. Die Finanzverwaltung erlaubt auch, den Abzug der Beiträge - nach nachvollziehbaren Kriterien - zwischen Eltern und Kind aufzuteilen.

Hinweis: Die eigenen Einkünfte oder Bezüge Ihres Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug nicht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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