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Günstige BFH-Rechtsprechung: Wann sie für Ihre Belange herangezogen werden kann

Fällt der Bundesfinanzhof (BFH) ein für Sie günstiges Urteil, sind Sie sicher bestrebt, den Urteilstenor möglichst schnell für Ihren Fall beim Finanzamt geltend zu machen. Hier fließen die Informationen mittlerweile sehr zügig, weil der BFH wichtige Entscheidungen zeitnah nach ihrer Verkündung auf seinen Internetseiten veröffentlicht (www.bundesfinanzhof.de).

Die Veröffentlichung hat aber leider nicht automatisch zur Folge, dass auch die Finanzämter das Urteil über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Denn eine allgemeine Anwendung auf gleichgelagerte Fälle kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Um die Zeit zwischen der Veröffentlichung des Urteils und der Freigabe zur allgemeinen Anwendung kurz zu halten, teilt die Finanzverwaltung die Freigabe der Entscheidungen mittlerweile online mit.

Hinweis: Die freigegebenen Entscheidungen werden in einer Liste auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht - und zwar auf www.bundesfinanzministerium.de unter BMF-Startseite  -> Aktuelles  -> BFH-Entscheidungen.

Ferner werden die freigegebenen Entscheidungen im zweiten Teil des Bundesteuerblatts (BStBl) veröffentlicht. Diese Entscheidungen müssen die Finanzämter selbst dann befolgen, wenn sie einer Verwaltungsanweisung (z.B. einem BMF-Schreiben) widersprechen, die zur einschlägigen Frage ergangen ist. Soll das BFH-Urteil dennoch nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird zeitgleich mit der Veröffentlichung des Urteils im BStBl II ein erläuterndes BMF-Schreiben im BStBl I veröffentlicht.

Hinweis: Auf die Anwendung einer BFH-Entscheidung vor ihrer Freigabe zu drängen lohnt sich nicht. Diesem Ansinnen kann das Finanzamt nicht nachkommen und schlägt im Regelfall vor, die Bearbeitung der Steuererklärung bzw. des Einspruchs bis zur Freigabe der Entscheidung zurückzustellen.

BFH-Urteile, die weder vom BFH noch im BStBl II veröffentlicht werden, haben - wie die Entscheidungen der Finanzgerichte - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie allerdings keinen veröffentlichten Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen des BMF widersprechen, können wir Steuerberater sie für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwerten.  

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zum Thema: übrige Steuerarten

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