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Einkommen des Kindes: Vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht abgezogen werden!
Seit dem 01.01.2012 können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass den Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge verlorengeht. Die alte Einkommensgrenze von 8.004 EUR pro Jahr wurde vom Gesetzgeber abgeschafft. Gleichwohl können Eltern auch noch im Jahr 2012 mit der Einkommensgrenze konfrontiert werden, und zwar wenn es um den Kindergeldanspruch für die Vorjahre geht.
So erging es einem Vater aus Baden-Württemberg, der für seine volljährige Tochter noch die Zahlung von Kindergeld für das Jahr 2003 beantragt hatte. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch ab, da das Einkommen der Tochter zu hoch war. Das Zünglein an der Waage waren die vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Höhe von 159,48 EUR. Während die Familienkasse diese Leistungen in die Einkommensberechnung einbezog, war der Vater der Ansicht, dass die Beträge nicht zu berücksichtigen seien und die Tochter die Einkommensgrenze deshalb unterschreite. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Familienkasse recht und urteilte, dass die VL zweifellos zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz zählen und in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einzubeziehen sind. Maßgeblich ist, dass die Arbeitgeberbeiträge aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Tochter abgeführt wurden. Zudem hätte sie die Leistungen für ihren Unterhalt und ihre Berufsausbildung verwenden können, sofern sie den Sparvertrag gekündigt hätte.
Hinweis: Im Zuge dieses Urteils wies der BFH auch darauf hin, dass Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung des Kindes nicht bei der Einkommensberechnung abziehbar sind. Denn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Auch die Lohn- und Kirchensteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Kindes einbehält, darf bei der Grenzbetragsberechnung nicht abgezogen werden, so der BFH.
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