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Rentennachzahlungen: Wie wirken sich die Auszahlungsbeträge steuerlich aus?

Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit 2005 Renten stärker besteuert und die Vorsorgeaufwendungen lassen sich besser von der Steuer absetzen. Bei Rentennachzahlungen stellt sich immer wieder die Frage, ob das bis 2004 geltende oder das neue Recht anzuwenden ist. Nachfolgend haben wir Ihnen die relevanten Regelungen zu einem Überblick zusammengestellt:

  • Die Besteuerung von Nachzahlungen, die vor 2005 zufließen, erfolgt mit dem günstigen Ertragsanteil nach alter Rechtslage. Die Zinsen, die von der Rentenversicherung mit der Nachzahlung geleistet werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der dann geltenden Höchstbeträge abzugsfähig.
  • Nachzahlungen, die nach 2004 zufließen, sind mit dem nun geltenden Besteuerungsanteil (mindestens 50 %) zu versteuern. Dass ein Teil dieses Betrags für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem Renten noch mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, ist unerheblich. Der Prozentsatz bestimmt sich - unabhängig vom Jahr der Zinszahlung - nach dem Jahr des Leibrentenbeginns.
  • Auch die Nachzahlungszinsen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, da das Alterseinkünftegesetz auch andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst.
  • Fällt wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend weg, so sind diese Zahlungen nach der Rechtslage zu besteuern, die für das Jahr des Zuflusses gilt. Der Rentenanspruch wird mit den gezahlten Sozialleistungen verrechnet.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags abzugsfähig.

Die Nachzahlung ab 2005 führt zur Erhöhung des Jahresbetrags der Rente und somit zur Neuberechnung ihres steuerfreien Teils. Da keine regelmäßigen Rentenanpassungen erfolgt sind, kann im Ergebnis der bisherige Prozentsatz auf den tatsächlichen Jahresbetrag der Rente angewandt werden.

Beispiel:

Rentenzeitraum Betrag
Jahresrente 2005 12.000 EUR
01.01.-31.07.2006 7.000 EUR
01.08.-31.12.2006 6.000 EUR
Nachzahlung 2006 5.400 EUR
Zinsen darauf 234 EUR
Jahresrente 2006 18.634 EUR
Jahresrente 2007 14.400 EUR

Besteuerung:

  2005 2006 2007
Jahresrente 12.000 EUR 18.634 EUR 14.400 EUR
davon 50 % 6.000 EUR 9.317 EUR 7.200 EUR
- Werbungskostenpauschbetrag 102 EUR 102 EUR 102 EUR
zu versteuern 5.898 EUR 9.215 EUR 7.098 EUR

  

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zum Thema: Einkommensteuer

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