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Fünftelungsregelung: Ausgleich für Ausgaben ist keine steuerbegünstigte Entschädigung
Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Während das Finanzamt die regelmäßigen Einkünfte weiterhin mit dem regulären Steuersatz besteuert, ermittelt es für den Entschädigungsbetrag einen separaten (niedrigeren) Steuersatz nach der sogenannten Fünftelungsregelung. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz voraus, dass die Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einem Fall, in dem eine Vermieterin neun Reihenhäuser an die BRD vermietet hatte, genau überprüft. Da die Häuser der Unterbringung von Streitkräften dienten, konnte sie sie umsatzsteuerfrei vermieten und die Vorsteuer aus den Baukosten in Höhe von 131.805 EUR abziehen. Für die vorzeitige Aufhebung der Mietverträge zahlte die BRD ihr eine sechsstellige Entschädigung inklusive 52.233 EUR für die zu erwartende Umsatzsteuerrückzahlung. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass dieser Teilbetrag nicht ermäßigt als Entschädigung besteuert werden kann. Denn er wurde nicht als Ausgleich für entgangene oder entgehende (Miet-)Einnahmen gezahlt, sondern als Ausgleich für die Ausgaben der Vermieterin. Diese lief durch die vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses Gefahr, einen Teil der damals vereinnahmten Vorsteuererstattungen wieder an das Finanzamt zurückzahlen zu müssen. Der Teilbetrag der Entschädigung sollte diese Rückzahlung, die bei der Vermieterin zu Werbungskosten führte, abgelten.
Hinweis: Die Entschädigung musste somit wie alle anderen Einkünfte mit dem regulären Steuersatz versteuert werden. Aufgrund des progressiven Steuertarifs (je höher die Einkünfte, desto höher der effektive Steuersatz) werden durch eine reguläre Besteuerung der Entschädigung auch alle übrigen Einkünfte höher besteuert.
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zum Thema: | Einkommensteuer |