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Verjährung: Amt darf irrtümlich ausgezahlte Steuererstattung in Höhe von 70.000 EUR nicht zurückfordern!

Haben Sie vom Finanzamt schon einmal eine unverhoffte Steuererstattung erhalten? - Vermutlich nicht. Dass ein solcher Geldsegen nicht völlig undenkbar ist, zeigt ein spektakulärer Fall aus dem Saarland. Dort erhielt ein Steuerpflichtiger einen Einkommensteuerbescheid, in dem das Finanzamt versehentlich das Zehnfache der tatsächlich gezahlten Lohnsteuer angerechnet hatte, so dass der Mann eine Steuererstattung in Höhe von 70.995 EUR erhielt. Zugestanden hätten ihm nur 336 EUR. Der Mann bewahrte Stillschweigen und ließ sich den Geldbetrag auf sein Konto überweisen. Erst mehr als fünf Jahre später erkannte das Amt sein Versehen und forderte die zu viel erstattete Steuer in Höhe von 70.659 EUR zurück.

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass das Finanzamt den Betrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückfordern durfte. Ein Rückzahlungsanspruch verjährt bereits nach fünf Jahren. Danach darf das Finanzamt keinen Zahlungsanspruch mehr geltend machen und der Steuerpflichtige darf den zu viel erstatteten Betrag behalten. Dass dieser die Unrichtigkeit der Erstattung erkannt haben muss und trotzdem stillgeschwiegen hat, war für den BFH vollkommen unerheblich.

Hinweis: Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass mit der Verjährung Rechtssicherheit eintreten soll. Steuerpflichtige und Finanzamt sollen nach Ablauf der fünfjährigen Frist endgültig Gewissheit darüber erlangen, welche Steuerbeträge noch zu leisten oder zu erstatten sind. Diese Gewissheit hat der Steuerpflichtige jetzt erhalten - sogar von höchstrichterlicher Stelle.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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