Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Steueramnestie: Strafbefreiende Erklärung darf keine Tricks enthalten!

Unehrliche Steuerzahler konnten von 2004 bis 2005 zur Steuerehrlichkeit zurückkehren, indem sie beim Finanzamt eine strafbefreiende Erklärung abgaben. Dieser "Akt der Buße" führte dazu, dass der Steuersünder straf- und bußgeldfrei blieb und seine bisher nichterklärten Einnahmen nur zu 60 % nachversteuern musste (bei der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer). Die strafbefreiende Erklärung konnte auch bei fingierten Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgegeben werden, dann erfolgte allerdings eine Nachversteuerung zu 100 %.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die nachträgliche Erklärung jedoch nur dann strafbefreiend wirkt, wenn der Steuersünder bedingungslos zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und nicht versucht zu tricksen. So hatte sich ein Unternehmensberater reumütig gezeigt, der fingierte Zinszahlungen und Beratungskosten verbucht hatte, die auf Scheinrechnungen aus Liechtenstein zurückgingen. Indem er diese Positionen als Werbungskosten und Betriebsausgaben gebucht hatte, war seine Steuerlast beträchtlich gesunken.

In der später eingereichten strafbefreienden Erklärung gestand der Berater seine Fehltritte zwar ein, sprach aber nur von "nichterklärten Einnahmen". Vermutlich wollte er durch diesen Winkelzug erreichen, dass das Finanzamt seine Missetat als verschwiegene Einnahme einstuft und nur zu 60 % nachversteuert. Das Amt deckte den Schwindel aber auf und erkannte die strafbefreiende Selbstanzeige nicht an. Auch der BFH urteilte, dass die Angaben in der strafbefreienden Erklärung irreführend waren und der Unternehmer deshalb keine Straf- und Bußgeldfreiheit erlangt hat. Das Finanzamt durfte die hinterzogenen Beträge deshalb zu 100 % nachversteuern.

Hinweis: Eine strafbefreiende Erklärung war nur bis 2005 möglich. Wer heute sein Gewissen erleichtern will, muss eine sogenannte Selbstanzeige erstatten. Diese führt zwar nicht zu einer ermäßigten Besteuerung, kann jedoch die Straf- und Bußgeldfreiheit zur Folge haben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.