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Unterlassene Kontensperre: Bank haftet für Geldabfluss von Tarnkonto
Das Gebot der Kontenwahrheit besagt, dass niemand auf falschem Namen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen darf. Sofern ein solches "Tarnkonto" besteht, darf das Kreditinstitut das Guthaben darauf nur mit Zustimmung des Finanzamts auszahlen (Herausgabeverbot). Zahlt die Bank das Geld einfach aus, kann sie später in Haftung genommen werden.
Eine Bank aus Nordrhein-Westfalen ist kürzlich in diese Haftungsfalle getappt: In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein hochverschuldeter Unternehmer stillschweigend das Konto einer längst erloschenen GmbH seiner Ehefrau als eigenes Geschäftskonto weitergeführt. Über das Konto war er noch aus früherer Zeit verfügungsberechtigt. So konnte er seine Vermögensverhältnisse verschleiern und sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen. Nachdem der Betrug aufgeflogen war, machte das Finanzamt die Bank auf das Tarnkonto aufmerksam und sprach eine Pfändung aus. Doch die Bank blieb vier Monate lang untätig. Zeit genug für den Unternehmer, um unbehelligt insgesamt 65.810 EUR vom Konto abzuheben. Da das Finanzamt das Geld nicht mehr aufspüren konnte, nahm es die Bank in Höhe dieses Betrags in Haftung.
Der BFH entschied, dass die Bank für den Schaden einstehen muss. Die Richter urteilten, dass die Bank durch die anstandslose Auszahlung grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot verstoßen hat. Denn indem sie das Guthaben ohne Zustimmung des Finanzamts ausgezahlt hatte, ließ sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts ins Leere laufen. Die unterlassene Kontensperre kam die Bank somit teuer zu stehen.
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