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Abzug von Krankheitskosten: Beitragsrückerstattung lockt in die Steuerfalle
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, wirken sich steuerlich aber nur aus, soweit sie - zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, bemisst sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand.
Steuerlich nicht anerkannt werden nach einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz jedoch solche Krankheitskosten, die dem Steuerzahler nur deshalb entstehen, weil er sie sich in der Hoffnung auf eine spätere Beitragsrückerstattung nicht von seiner Krankenkasse erstatten lässt. Wer sich die Kosten also nur deshalb aufbürdet, weil er später einen Teil seiner Kassenbeiträge zurückerhalten will, wird steuerlich nicht begünstigt! Die Begründung: Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine Person durch sie tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet ist. Diese finale Belastung tritt aber gerade nicht ein, wenn der Steuerzahler auf die zu erwartende Kostenerstattung durch die Krankenkasse freiwillig verzichtet.
Wären die Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, würde eine ungerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten, denn die selbstgetragenen Kosten wären dann nicht nur absetzbar, sondern würden auch noch die Kassenprämien senken.
Ein Verzicht auf eine Erstattung nimmt den Krankheitskosten zudem grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, der für außergewöhnliche Belastungen erforderlich ist.
Hinweis: Dem Abzugsverbot für Kosten, die nur wegen einer angestrebten Beitragsrückerstattung selbst getragen werden, steht es nicht entgegen, dass Krankheitskosten nach herrschender Meinung steuerlich abzugsfähig sind, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hat.
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