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Eingetragene Lebenspartner: Steuerliche Gleichstellung ist auf dem Vormarsch

Seit dem 01.08.2001 können Personen des gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen, die dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe nachempfunden ist. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten mittlerweile in vielen Bereichen nahezu gleichgestellt - zum Beispiel bei Fragen des Unterhalts und der Versorgung. Dasselbe gilt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und bei der Grunderwerbsteuer.

Im Bereich der Einkommensteuer werden eingetragene Lebenspartner aber noch immer nicht anerkannt. Nach wie vor haben nur Ehepaare einen Anspruch auf Zusammenveranlagung und den damit verbundenen günstigen Splittingtarif. Eingetragene Lebenspartner müssen weiterhin einzelne Steuererklärungen einreichen und ihr Einkommen nach dem ungünstigen Grundtarif versteuern. Die Finanzämter lehnen bei ihnen auch die Eintragung der Lohnsteuerklassen III bis V ab.

Hinweis: Seit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kritisiert hat, teilen auch viele Steuerexperten diesen Standpunkt. Auch der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile eine Diskriminierung von Lebenspartnerschaften bei der Berechnung von Versorgungsbezügen ausgemacht, die durch Zugrundelegung der Steuerklasse I (statt III) entsteht. Dem BVerfG liegen noch mehrere Verfassungsbeschwerden zur Thematik vor und auch der Bundesfinanzhof beschäftigt sich in zahlreichen Revisionsverfahren mit der Ungleichbehandlung.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat vor dem Hintergrund der BVerfG-Rechtsprechung ernstliche rechtliche Zweifel daran geäußert, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung rechtmäßig ist. Wegen der Bedenken ließen die Finanzrichter die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu.

Die Oberfinanzdirektion Münster weist jetzt darauf hin, dass die Finanzämter den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen einer AdV die Zusammenveranlagung (mit dem damit verbundenen Splittingverfahren) bzw. die Lohnsteuerklasse III oder IV gewähren dürfen.

Hinweis: Da dem BVerfG bereits mehrere Verfassungsbeschwerden vorliegen, sollten eingetragene Lebenspartner ihre Einkommensteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung aus Karlsruhe offenhalten. Ein AdV-Antrag sollte aber überdacht werden. Denn erweist sich der Ausschluss vom Splittingtarif doch als verfassungsgemäß, müssten auf die Steuernachzahlung 6 % Aussetzungszinsen pro Jahr gezahlt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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