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Erben und Verschenken: Durch die Hintertür zu höheren Freibeträgen

Seit einer Gesetzesänderung existiert im Erbschaftsteuerrecht ein neues Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erben und Beschenkte aus anderen EU- oder EWR-Staaten. Sie können ihren Vermögensanfall nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen und dadurch deutlich höhere Freibeträge in Anspruch nehmen. Statt magerer 2.000 EUR winken ihnen - je nach Verwandtschaftsgrad - Freibeträge zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR.

Wer seinen Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen will, muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Das ist generell möglich, wenn die Erbschaft bzw. Schenkung ab dem 14.12.2011 erfolgt ist oder in vorherigen Fällen, in denen der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Beispiel: Ein Ehepaar verbringt seinen Ruhestand in Österreich. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Mietshaus in Köln mit einem steuerlichen Wert von 800.000 EUR. Nach Abzug des Freibetrags von 2.000 EUR werden 151.620 EUR Erbschaftsteuer fällig (798.000 EUR x 19 %). Lässt die Ehefrau ihren Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern, kann sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 EUR nutzen. In diesem Fall würden nur 33.000 EUR Erbschaftsteuer anfallen (300.000 EUR x 11 %).

Allerdings ist ein solcher Antrag nicht immer vorteilhafter. Denn der beschränkten Steuerpflicht unterliegt lediglich bestimmtes Inlandsvermögen, insbesondere Grund- und Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen zählt das sogenannte Weltvermögen.

Abwandlung des Beispiels: Die Frau erbt zusätzlich ein Bankdepot in Wien im Wert von 1,1 Mio. EUR. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Bankdepot nicht besteuert, sodass nur eine Steuer von 151.620 EUR entsteht (siehe Ausgangsfall). Nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich folgende Erbschaftsteuer:

Immobilie (Deutschland) 800.000 EUR
Bankguthaben (Österreich) 1.100.000 EUR
Erwerb 1.900.000 EUR
Freibetrag - 500.000 EUR
verbleiben 1.400.000 EUR
Steuersatz 19 %
Steuer 266.000 EUR

 

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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