Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Bank im Glück: Steuererstattung darf verrechnet werden

Die Auszahlung einer Steuererstattung gehört in den Augen des Steuerzahlers wohl zu den positivsten Signalen, die ein Finanzamt je aussenden kann. Doch was geschieht, wenn eine Erstattung auf ein gekündigtes Konto überwiesen wird?

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag jetzt ein solcher Fall vor, in dem eine Grundstücksgemeinschaft ihr Girokonto erheblich überzogen hatte. Die Bank kündigte daraufhin den Girovertrag. Obwohl die Gesellschaft ihrem Finanzamt anschließend eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte, überwies das Amt  trotzdem noch eine Steuererstattung auf das gekündigte Konto.

Die Bank wird sich über den unverhofften Geldregen gefreut haben, denn sie konnte die Steuererstattung jetzt mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnen. Die Aufforderung des Finanzamts, die Erstattung zurückzuzahlen, konnte die Bank jetzt mit Erfolg zurückweisen. Denn der BFH entschied, dass die Bank nicht der Leistungsempfänger der Erstattung war, sondern lediglich als "Zahlstelle" fungierte. Deshalb kann sich gegen sie kein Rückzahlungsanspruch richten. Als Zahlstelle war die Bank nach der Kontenkündigung sogar dazu verpflichtet, eingehende Zahlungen zu verrechnen.

Hinweis: Auch die Gesellschaft konnte ihre Bank nicht dazu bewegen, den Erstattungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen. Eine zweite Erstattung wird das Finanzamt wohl kaum auf den Weg bringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.