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Krankheitskosten: Zumutbare Belastung darf Steuervorteil mindern
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung, übersteigen. Die Höhe dieses Eigenanteils richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Beispiel: Die zusammenveranlagten Eheleute haben ein Kind und verfügen über einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR. Sie tragen im Jahr 2011 Krankheitskosten in Höhe von 5.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2011 ergibt sich folgendes Bild:
Krankheitskosten | 5.000 EUR |
- zumutbare Belastung (3 % von 50.000 EUR) | 1.500 EUR |
= abziehbar sind | 3.500 EUR |
Bei einem Grenzsteuersatz von 29 % würden die Krankheitskosten somit zu einer Steuerminderung von 1.015 EUR führen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun entschieden, dass gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Soweit ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt, ist der Eigenanteil verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das gilt auch noch im Lichte einer Entscheidung des BVerfG aus 2008, die zur Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ergangen war. Aus dieser Grundsatzentscheidung ergibt sich nämlich gerade nicht, dass Krankheitskosten nun generell ohne Abzug einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssen.
Hinweis: Insbesondere bei Krankheitskosten lohnt es sich, Quittungen über Kleinstbeträge zu sammeln. Denn neben der Zuzahlung zu Rezepten und der Praxisgebühr können auch die Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus abgerechnet werden. Absetzbar ist grundsätzlich alles, was nicht erstattet wird. Werden keine Belege gesammelt, lässt sich im Nachhinein kaum nachvollziehen, wie hoch die Aufwendungen waren und ob die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Ein Eintrag in der Einkommensteuererklärung lohnt sich insbesondere deshalb, weil auch andere Kosten wie etwa zur Beseitigung von Hochwasserschäden, für Beerdigungen und Ehescheidungen als außergewöhnliche Belastung gelten und mit den Krankheitskosten zusammengerechnet werden. Sollten Sie erkennen, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung in einem Jahr nicht übersteigen wird, sollten Sie offene Rechnungen geballt im Zweijahresrhythmus bezahlen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |