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Besuch statt Haushaltsaufnahme: Kein Kindergeld für die Enkeltochter
Nehmen Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt auf, können sie Kindergeld beanspruchen. Wann eine solche "Haushaltsaufnahme" vorliegt, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im Urteilsfall beanspruchte eine in Deutschland lebende Großmutter Kindergeld für ihre Enkelin. Sie erklärte, das Kind in ihrem Haushalt versorgt zu haben. Die Familienkasse lehnte jedoch ab und verwies auf die fehlende Haushaltsaufnahme. Ihr Hauptargument war, dass das Kind im betreffenden Jahr eine Grundschule in Rumänien besucht hatte. Die Großmutter hielt dem entgegen, dass das Kind schließlich während der Schulferien bei ihr in Deutschland gelebt hatte.
Der BFH teilte die Auffassung der Familienkasse: Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft aufgenommen wird und dort auch ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, für welchen Zeitraum das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Von einem Obhutsverhältnis ist indes nicht auszugehen, wenn das Kind lediglich zu Besuchszwecken oder in den Ferien im Haushalt lebt. Bezogen auf den Urteilsfall war daher nicht von einer Haushaltsaufnahme bei der Großmutter auszugehen.
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