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Krankheitskosten: Die rückwirkende Einführung eines formalisierten Nachweises ist verfassungsgemäß
Als Reaktion auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen - unter anderem für Bade- und Heilkuren - sowie für medizinische Hilfsmittel rückwirkend ein formalisiertes Nachweisverfahren eingeführt. Um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, muss der Patient den Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbringen. Dieses Attest muss bereits vor der Maßnahme ausgestellt worden sein.
Da Finanzbeamte - als Laien auf diesem Gebiet - echte Krankheitskosten kaum fachlich kompetent von gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten trennen können, muss der Patient für gesetzlich bestimmte Arten von Heilmaßnahmen formale Nachweise erbringen. Das formalisierte Nachweisverfahren für Krankheitskosten ist also verfassungsgemäß.
Hinweis: Ohne die vom Fiskus geforderten Nachweise lassen sich auch nach den neuen gesetzlichen Vorgaben keine Kosten absetzen. So akzeptiert das Finanzamt ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit zum Beispiel einer offenen Badekur nicht im Nachhinein. Dieses muss vor Anritt der Kur eingeholt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |