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Außergewöhnliche Belastung: Weiteres Urteil für die Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten wirkungslos

Jüngst hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine langjährige Rechtsprechung zu den Zivilprozesskosten zugunsten der Steuerzahler aufgegeben. Demnach können Parteien, die sich vor Gericht streiten, ihre Aufwendungen unabhängig vom Sachverhalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn der Prozess

  • eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
  • hinsichtlich seiner Kosten nicht unangemessen ist und
  • aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint.

Diese neue Rechtsprechung basiert auf dem Gedanken, dass sich Ansprüche in der Regel nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren lassen und dass daher niemand das Prozesskostenrisiko freiwillig übernimmt.

Diesen Gedanken teilt jetzt auch das Finanzgericht München: Im Urteilsfall bestritt eine Frau nach der Scheidung die Wirksamkeit eines Vertrags hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und setzte sich gerichtlich gegen die von ihrem Exmann veranlasste Zwangsräumung der Wohnung zur Wehr. Die Kosten der Wohnungsräumung kann sie als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Hinzu kommen die Schuldzinsen für den hierfür aufgenommenen Kredit, die grundsätzlich absetzbar sind, wenn die Aufnahme der Schuld zwangsläufig war.

Leider sind diese beiden Urteile derzeit aber nicht nutzbar, weil die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass auf die BFH-Entscheidung reagiert hat und weiter an der ehemaligen Rechtsauffassung festhält. Finanzbeamte berücksichtigen die Kosten nur ausnahmsweise, wenn die Betroffenen ohne den Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Die steuerliche Berücksichtigung der Zivilprozesskosten war im Jahressteuergesetz 2013 durch eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung angedacht. Doch leider ist diese Initiative mittlerweile vom Tisch.

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zum Thema: Einkommensteuer

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