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Aufhebung der Vollziehung: Gericht wird erst nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt tätig
Wenn Sie einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, wird die Fälligkeit einer etwa bestehenden Steuernachforderung nicht hinausgeschoben. Zieht sich der Rechtsstreit ein paar Wochen hin (was keine Seltenheit ist), bleiben Sie daher an die Zahlungsfrist gebunden und müssen den Steuerbetrag pünktlich entrichten.
Steuernachforderungen können Sie nur über einen sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "einfrieren" lassen. Entspricht das Finanzamt diesem Antrag, wird die Forderung nicht eingefordert, bis über den Einspruch entschieden ist. Haben Sie den Steuerbetrag bereits gezahlt, können Sie sich Ihr Geld über einen sogenannten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zurückerstatten lassen.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) schreibt ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht erst dann gestellt werden kann, wenn ein solcher zuvor vom Finanzamt komplett oder zum Teil abgelehnt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass dieser zweistufige Weg auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung einzuhalten ist. Das geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der FGO hervor, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Anordnung der einzelnen Gesetzesabsätze. Denn durch dieses Verfahren sollen die Gerichte entlastet werden, indem sich die Finanzämter zuvor mit den wesentlichen Gründen des Antrags befassen müssen. Dieser Entlastungszweck muss - so der BFH - auch für die Aufhebung der Vollziehung gelten.
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