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Rotlichtmilieu: Prostituierte sind gewerblich tätig
Moralische Wertvorstellungen und rechtliche Rahmenbedingungen ändern sich im Laufe der Jahrzehnte. Dieser gesellschaftliche Wandel führt dazu, dass Gerichte ihre jahrzehntealte Rechtsprechung mitunter auf den Prüfstand stellen müssen.
Ein anschauliches Beispiel hierfür liefert die Frage, wie die Prostitution einkommensteuerlich einzuordnen ist: Im Jahr 1964 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) noch entschieden, dass "Straßendirnen" sogenannte sonstige Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" erzielen. Die Richter waren damals der Auffassung, dass sie keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, da sie lediglich in dem "Zerrbild eines Gewerbes" arbeiten und sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (= wesentliche Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb).
Mit einem aktuellen Beschluss hat der BFH seine bisherige Einschätzung revidiert und entschieden, dass sich selbständig tätige Prostituierte sehr wohl am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und somit gewerbliche Einkünfte erzielen. Grund für diesen Richtungswechsel war für den BFH, dass sich die rechtliche Einordnung der Prostitution durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz erheblich verbessert hat, die Prostitution mittlerweile als Wirtschaftszweig öffentlich beworben wird und die Gesellschaft eine andere Haltung zur Prostitution entwickelt hat.
Hinweis: Mit seiner neuen Rechtsprechung vollzieht der BFH einen längst überfälligen Richtungswechsel und berücksichtigt dabei die heute existierenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Prostitution. Finanzverwaltung und Fachliteratur gehen im Übrigen schon seit Jahren davon aus, dass Prostituierte gewerblich tätig sind.
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