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Hausapotheke: Keine außergewöhnliche Belastung ohne ärztliche Verordnung
Im Einkommensteuergesetz heißt es seit einer Neuregelung in 2011, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - "aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen". Allerdings müssen Sie die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachweisen, etwa bei
- Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln: durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, die vor dem Erwerb des Mittels ausgestellt wurde;
- Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen bzw. deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist: durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
- Besuchsfahrten zu einem Ehegatten oder Kind im Krankenhaus: durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes mit der Bestätigung, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beiträgt.
So können Sie auch die Kosten von Medikamenten für Ihre Hausapotheke - etwa von Schmerzmitteln oder Erkältungspräparaten - ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden. Das gilt auch dann, wenn Sie dem Fiskus gegenüber argumentieren, dass viele Arzneimittel seit der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben werden, obwohl sie notwendig sind, und dabei auf vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel verweisen. Denn gerade diese Präparate erwerben Sie ja ohne Verordnung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |