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Keine Schadenersatzrenten: Erziehungsrenten dürfen besteuert werden
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sieht unter anderem die Zahlung einer sogenannten Erziehungsrente vor. Anspruchsberechtigt sind geschiedene Versicherte, deren geschiedener Ehepartner verstorben ist und die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen.
Eine Rentenbezieherin aus dem Saarland ist nun vor dem Bundesfinanzhof mit ihrem Vorstoß gescheitert, die Besteuerung von Erziehungsrenten abzuwenden. Sie hatte argumentiert, dass ihr die Rente lediglich dazu diene, den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, der durch den Tod ihres geschiedenen Ehemannes entstanden war (= Wegfall der nicht steuerbaren Unterhaltsleistung). Doch das Gericht gab dem Finanzamt Recht und erklärte, dass Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil für Leibrenten besteuert werden dürfen.
Hinweis: Der Besteuerungsanteil für Leibrenten richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und liegt bei bis zum 31.12.2005 einsetzenden Renten bei 50 %. Bis zum Jahr 2040 erhöht sich dieser Anteil schrittweise auf 100 %.
Die Richter wiesen darauf hin, dass Erziehungsrenten keine (nicht steuerbaren) Schadenersatz- oder Unterhaltsrenten sind, obwohl ihnen unstreitig eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung hatte das Gericht nicht.
Hinweis: Erziehungsrenten werden somit genauso besteuert wie gesetzliche Altersrenten. Einziges Trostpflaster für Betroffene ist, dass sie den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR pro Jahr abziehen können. Hierzu müssen sie keinen gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen, die Berücksichtigung erfolgt automatisch im Einkommensteuerbescheid.
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