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Leichtfertige Steuerverkürzung: Widersprüchliche Erklärungsangaben belasten den Steuerzahler

Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. In Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich diese Frist jedoch auf fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.

Wann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen kann, zeigt ein interessanter Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein gutverdienendes Ärzteehepaar eine Gewinnfeststellungserklärung für ihre Arztpraxis und eine Einkommensteuererklärung (für dasselbe Jahr) beim Finanzamt eingereicht hatte. Während sie ihren Gewinn in der Feststellungserklärung zutreffend hälftig untereinander aufteilten, gaben sie auf der Anlage S der Einkommensteuererklärung an, dass der Ehemann die Hälfte des Gewinns und die Ehefrau nur 1/4 davon erzielt hatte. Das Finanzamt akzeptierte die Angaben und besteuerte nur 3/4 des Gewinns. Doch es kam wie es kommen musste: Viereinhalb Jahre später bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und setzte das fehlende Viertel des Gewinns (rund 60.000 EUR) nachträglich im Einkommensteuerbescheid an. Das Ehepaar erklärte, dass mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten war, und klagte.

Doch der BFH entschied, dass die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hatten, die eine fünfjährige Festsetzungsfrist zur Folge hatte. Somit durfte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid auch viereinhalb Jahre später noch ändern. Nach Auffassung des BFH hätten die Eheleute den Fehler bei der Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung, spätestens bei Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, warum sich aus der Einkommensteuererklärung ein anderer Gewinnanteil ergibt als aus der Feststellungserklärung.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn Steuerzahler korrekte Steuererklärungen abgeben und das Finanzamt sich zu ihren Gunsten verrechnet. In diesen Fällen sind sie nach der BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Fehler später richtigzustellen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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