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Fax vom Finanzgericht: Urteil ist nicht ordnungsgemäß zugestellt
Wenn ein finanzgerichtliches Verfahren für Sie nachteilig ausgeht und das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat, können Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) richten. Dafür haben Sie nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Monat Zeit; für die Begründung beträgt die Frist zwei Monate.
Nach einer neueren Entscheidung des BFH darf ein FG ein Urteil allerdings nicht per Telefax (gegen Empfangsbekenntnis) an einen Kläger zustellen. Die Bundesrichter erklärten, dass diese Zustellungsart nur gegenüber folgenden Personen zulässig ist:
- Anwälten
- Notaren
- Gerichtsvollziehern
- Steuerberatern
- sonstigen Personen, die aus beruflichen Gründen besonders zuverlässig sind
- Behörden
- Körperschaften
- Anstalten des öffentlichen Rechts
Die Empfängerin im Urteilsfall war eine GmbH, die nicht dem vorgenannten Personenkreis zugeordnet werden konnte. Der daraus resultierende Zustellungsmangel konnte auch nicht über eine Regelung aus der Zivilprozessordnung geheilt werden, wonach eine unzulässige Zustellung ausnahmsweise möglich ist, wenn das Dokument tatsächlich zugegangen ist. Hiervon konnte der BFH im Urteilsfall aber nicht sicher ausgehen, denn ein Sendeprotokoll allein reicht als Nachweis nicht aus. Die Richter verwiesen auf die Vielzahl an Störungen, die bei der Datenübermittlung denkbar sind und vom Sendegerät nicht erfasst werden. Auch die eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde selbst enthielt keinen Hinweis auf einen tatsächlichen Zugang, denn ihr war weder eine Kopie des Faxes beigefügt noch bezog sie sich ausdrücklich auf Details des Urteils.
Hinweis: Die Richter setzten das Beschwerdeverfahren zunächst aus, da sie ohne ordnungsgemäße Zustellung des FG-Urteils keine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde treffen konnten.
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