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Deutsche Lehrerin im Ausland: Kindergeldanspruch entfällt während Auslandstätigkeit
Kindergeld steht in der Regel nur Personen zu, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen Inland haben; daneben sind aber auch deutsche Diplomaten im Ausland oder Grenzpendler mit Inlandseinkünften begünstigt.
Eine Lehrerin aus Thüringen, die für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts Kindergeld beanspruchen wollte, ist nun mit ihrer Klage endgültig gescheitert. Sie hatte vorübergehend an einer deutschen Schule in Mittelamerika gearbeitet und während dieser Zeit in Deutschland weiterhin Geld für ihre zwei minderjährigen Kinder bezogen. Als die Familienkasse von dem Auslandsaufenthalt erfuhr, forderte sie die Kindergeldzahlungen zurück.
Das Finanzgericht Thüringen hatte den Anspruch verneint und die dagegen gerichtete Klage der Frau im März 2013 abgewiesen. Nun erklärte der Bundesfinanzhof (BFH), dass er ebenfalls keine Gründe für eine anderweitige Entscheidung hat. Er wies darauf hin, dass bereits hinreichend geklärt ist, wie die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nachgewiesen werden müssen. Folgende Aspekte gaben die Richter dabei unter anderem zu bedenken:
- Anhaltspunkt für einen Wohnsitz in Deutschland ist ein Inlandsaufenthalt von mindestens sechs Monaten.
- Bei Auslandsaufenthalten, die auf mehr als ein Jahr angelegt sind, hält der Steuerbürger auch dann keinen Inlandswohnsitz aufrecht, wenn er für kurzzeitige Besuche nach Deutschland zurückkehrt.
- Lehrkräfte fallen nicht unter die Sonderregelung für Diplomaten (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), wenn sie von ihrem deutschen Arbeitgeber aufgrund der Beurlaubung keine inländischen Dienstbezüge erhalten und für die Auslandsunterrichtung von einem ausländischen Schulträger angestellt werden.
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