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Taifun Haiyan: BMF schnürt steuerliches Hilfspaket

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2013 besondere Steuerregeln für Hilfeleistungen veröffentlicht, die den Opfern des Taifuns Haiyan auf den Philippinen zugutekommen. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Unterstützung von Geschäftspartnern: Erbringt ein Unternehmer gegenüber betroffenen Geschäftspartnern unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen, können diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR wird aus Billigkeitsgründen nicht angewandt. Auch sonstige Zuwendungen in Form betrieblicher Wirtschaftgüter oder Leistungen sind begünstigt.
  • Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind in der Regel nur unter verschärften Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei (z.B. Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich). Das BMF erklärt, dass diese Voraussetzungen bei Zuwendungen in Zusammenhang mit dem Taifun Haiyan nicht beachtet werden müssen. Übersteigen sie die reguläre Höchstgrenze von 600 EUR pro Jahr, bleiben sie dennoch steuerfrei.
  • Arbeitslohnverzicht: Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung der Taifunopfer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, können diese steuerfrei bleiben, wenn sie geschädigten Arbeitnehmern des Unternehmens zugutekommen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto fließen. Der gespendete Arbeitslohn bleibt allerdings sozialversicherungspflichtig und kann nicht als Sonderausgabe (Spende) abgezogen werden.
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden auf Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, werden bereits dann anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Onlinebankingausdruck vorlegt (vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne Betragsbeschränkung).
  • Körperschaftsteuer: Gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z.B. Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine), die jedoch zu Spenden für Taifunopfer aufrufen, müssen nicht um den Verlust ihrer Körperschaftsteuerbegünstigung fürchten. Erforderlich ist aber unter anderem, dass die Spenden an eine mildtätige Körperschaft weitergeleitet werden.

Hinweis: Die vom BMF aufgeführten Erleichterungen gelten für einen Übergangszeitraum vom 09.11.2013 bis 31.03.2014.

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zum Thema: Einkommensteuer

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