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Doppelte Verlusteintragung: Steuerberater begeht keine leichtfertige Steuerverkürzung

Die zeitliche Grenze, innerhalb derer ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden darf, wird durch die Festsetzungsfrist markiert. Sie beträgt im Regelfall vier Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre.

Wie entscheidend diese Fristen sein können, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung eines Arztes erstellt. Dabei hat er den Verlust aus der Beteiligung an einer Laborgemeinschaft sowohl auf der Anlage GSE eingetragen als auch als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung der Arztpraxis verbucht. Der Arzt hatte die Steuererklärung anstandslos unterschrieben, auch das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Erst Jahre später bemerkte es den doppelten Verlustabzug und machte ihn daraufhin rückgängig.

Doch der BFH entschied, dass diese Bescheidänderung aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich war. Denn die Festsetzungsfrist betrug im Urteilsfall nur vier Jahre und war bereits abgelaufen. Es galt zudem keine verlängerte Festsetzungsfrist. Der Steuerberater hat die Steuererklärung für seinen Mandanten lediglich vorbereitet, der sie unterzeichnet und eingereicht hat. Der Steuerberater hat deshalb selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht und ist somit nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung geworden. Sein Handeln konnte auch nicht dem Arzt zugerechnet werden. Der Arzt hatte ebenfalls nicht leichtfertig gehandelt, da er selbst bei gewissenhafter und zumutbarer Prüfung der von ihm unterschriebenen Steuererklärung nicht hätte erkennen können, dass sie fehlerhaft war. Im Ergebnis durfte das Finanzamt den doppelten Verlustabzug somit nicht mehr aberkennen.

Hinweis: Der BFH wies zudem darauf hin, dass der Steuerbürger im Regelfall darauf vertrauen kann, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er ihm die hierfür erforderlichen Informationen übermittelt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese später noch einmal in allen Einzelheiten zu prüfen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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