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Schenkungsteuer: Kein höherer Erwerb bei nachträglicher Kostenübernahme
Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte kann die Schenkungsteuer entrichten. Übernimmt der Schenker für Sie als Beschenkten die Schenkungsteuer, kann Ihre Entlastung als steuerbare Zusatzleistung angesehen werden. Daher stellt sich die Frage, ob der Ihnen ursprünglich zugewendete Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer als steuerpflichtiger Erwerb bewertet werden kann.
Das Finanzgericht Hessen weist in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass eine solche Zusammenrechnung von Zuwendung und Steuer nur dann in Betracht kommt, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer schon zum Zeitpunkt der Hauptzuwendung bestand. Nur in einem solchen Fall sei der Wert der ursprünglichen Schenkung zu erhöhen. Wenn sich der Schenker aber erst später, nach der Ausführung der Schenkung, zur Übernahme der Schenkungsteuer bereit erklärt, handelt es sich um eine zweite, separate Zuwendungsentscheidung.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |